861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Erforderliche Nachweise gemäss § 7 Abs. 3 WRFG
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 9 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Erforderliche Nachweise gemäss § 7 Abs. 3 WRFG
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat schriftlich die gesicherte Finanzierung sowie einen der folgenden Nachweise zu erbringen
a) technische Unmöglichkeit der Aufstockung im Bestand oder ökologische Ineffizienz der Aufstockung im Bestand und ökologische Effizienz sowie mindestens 20 % mehr Wohnraum des Ersatzneubaus oder
b) mindestens 40 % mehr Wohnraum des Ersatzneubaus.