861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Gemeinnütziger Wohnungsbau
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 8 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Gemeinnütziger Wohnungsbau
1. Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich, wenn er im Rahmen der statutarisch vorgesehenen Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus gemäss § 2 der Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) vom 17. Juni 2014 erfolgt.