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861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 8 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Gemeinnütziger Wohnungsbau

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
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§ 8 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Gemeinnütziger Wohnungsbau

1. Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich, wenn er im Rahmen der statutarisch vorgesehenen Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus gemäss § 2 der Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) vom 17. Juni 2014 erfolgt.

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