861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Vorwiegender Wohnzweck
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 7 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Vorwiegender Wohnzweck
1. Ein Gebäude dient vorwiegend Wohnzwecken, wenn mehr als die Hälfte seiner Geschosse zum Wohnen genutzt wird.
2. Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume ab.