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§ 6 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Bestehender bezahlbarer Mietwohnraum

Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
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§ 6 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Bestehender bezahlbarer Mietwohnraum

1. Massgebend für die Beurteilung des Mietwohnraums als bestehender bezahlbarer Mietwohnraum ist, dass der Wohnraum bisher vermietet war und auch künftig zur Miete angeboten werden soll.

2. Geschützter bezahlbarer Mietwohnraum erfüllt folgende Kriterien

a) die Liegenschaft weist mehr als drei Wohnungen auf;

b) der bestehende Mietwohnraum muss für mehr als drei Monate gemietet werden können.

3. Nicht unter geschützten bezahlbaren Mietwohnraum fallen

a) Liegenschaften mit drei und weniger gemieteten Wohnungen;

b) Wohnungen, welche höchstens drei Monate gemietet werden können;

c) luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911.

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