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§ 5 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Beurteilung der überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und des Kategorienverbleibs

Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
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§ 5 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Beurteilung der überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und des Kategorienverbleibs

1. Die Beurteilung, ob Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen, erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 8e Abs. 3 WRFG.

2. Die Beurteilung, ob Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen der Voraussetzung des Kategorienverbleibs entsprechen, erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung von Wohnungstyp, Zimmeranzahl, Wohnfläche sowie aktuellem und künftigem Ausbaustandard.

3. Bei der Beurteilung von Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen, die den bestehenden bezahlbaren Mietwohnraum erweitern, wird der Kategorienverbleib ausschliesslich aufgrund des aktuellen und künftigen Ausbaustandards gewürdigt.

4. Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen gemäss Anhang 4 (Liste ökologischer Massnahmen und Bauweisen) entsprechen den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung und der Voraussetzung des Kategorienverbleibs, ausser sie werden mit der Absicht und der Wirkung beantragt, die Bestimmungen des WRFG zu umgehen.

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