861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Mitwirkungspflichten
Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
§ 4 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Mitwirkungspflichten
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sowie die Eigentümerschaft sind zur umfassenden Mitwirkung am Bewilligungs- sowie Mietzinskontrollverfahren verpflichtet. Es bestehen namentlich folgende Mitwirkungspflichten
a) wahrheitsgetreue Eingabe des Bewilligungsgesuchs inklusive sämtlicher notwendiger Unterlagen gemäss §§ 7 - 8f WRFG;
b) fristgerechte Rückmeldung und Nachweis der Einhaltung der Auflagen gemäss Bewilligung im Rahmen der Mietzinskontrolle.