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861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 4 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Mitwirkungspflichten

Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
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§ 4 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Mitwirkungspflichten

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sowie die Eigentümerschaft sind zur umfassenden Mitwirkung am Bewilligungs- sowie Mietzinskontrollverfahren verpflichtet. Es bestehen namentlich folgende Mitwirkungspflichten

a) wahrheitsgetreue Eingabe des Bewilligungsgesuchs inklusive sämtlicher notwendiger Unterlagen gemäss §§ 7 - 8f WRFG;

b) fristgerechte Rückmeldung und Nachweis der Einhaltung der Auflagen gemäss Bewilligung im Rahmen der Mietzinskontrolle.

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