861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 30 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2025
Übergangsbestimmungen
§ 30 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2025
1. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2025 vor der Wohnschutzkommission hängig sind, unterstehen dem neuen Recht. Rechtsmittelverfahren unterstehen dem im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehenden Recht.