§ 28 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Erneute Sanierung, Renovation und Umbau während bestehender Mietzinskontrolle
§ 28 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Erneute Sanierung, Renovation und Umbau während bestehender Mietzinskontrolle
1. Wird während laufender Mietzinskontrolle ein erneutes Gesuch um Bewilligung eines Umbaus, einer Renovation oder einer Sanierung gestellt, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu begründen, weshalb die baulichen Massnahmen nicht bereits anlässlich des letzten Gesuches berücksichtigt beziehungsweise vorgesehen wurden und weshalb die baulichen Massnahmen noch vor Ende der Mietzinskontrolle ausgeführt werden müssen.
2. Erachtet die Wohnschutzkommission die Begründung gemäss Abs. 1 als genügend und mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung vereinbar, so prüft sie das Gesuch und legt unter Berücksichtigung der genehmigten Mietzinsaufschläge des letzten Gesuches einen neuen Mietzinsaufschlag fest. Die Mietzinskontrolle beginnt erneut für die Dauer von fünf Jahren.