861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 27 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Änderungen der maximalen Mietzinsaufschläge oder Netto-Mietzinse und Ende der Wohnungsnot während der Kontrollfrist
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Kontroll- und Mietzinskontrollverfahren
§ 27 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Änderungen der maximalen Mietzinsaufschläge oder Netto-Mietzinse und Ende der Wohnungsnot während der Kontrollfrist
1. Werden während bestehender Kontrollfrist die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge im vereinfachten Bewilligungsverfahren, die Ermittlungsmethoden der Mietzinsaufschläge oder die maximalen Netto-Mietzinsen bei Ersatzneubau im WRFG oder dieser Verordnung angepasst, bleibt der bisherige maximale Mietzinsaufschlag beziehungsweise der Netto-Mietzins gemäss der Verfügung der Wohnschutzkommission unverändert massgebend. Es besteht kein Anspruch der Eigentümerschaft zur Anpassung der bisherigen Verfügung.
2. Endet während noch bestehender Kontrollfrist die Wohnungsnot gemäss § 4 Abs. 4 WRFG, enden auch die von der Wohnschutzkommission verfügten Auflagen und die Kontrollpflicht.