§ 25 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Umfassendes Bewilligungsverfahren
§ 25 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Umfassendes Bewilligungsverfahren
1. Im umfassenden Bewilligungsverfahren hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und der Kategorienverbleib gemäss § 5 WRFG erfüllt sind.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller übermitteln der Wohnschutzkommission für das Bewilligungsverfahren mindestens folgende Angaben und Unterlagen
a) * die Bezeichnung der Liegenschaft und der betroffenen Wohnungen und deren Mieterschaften;
b) * eine Beschreibung des Liegenschaftszustands;
c) * eine Liste der vorgesehenen Massnahmen inkl. Nachweis, dass diese die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und den Kategorienverbleib gemäss § 5 erfüllen;
d) * eine auf die jeweils betroffenen Wohnungen aufgeschlüsselte Kostenschätzung der vorgesehenen Massnahmen;
e) * erhaltene oder beantragte Förderbeiträge;
f) * gegebenenfalls und optional einen Vorschlag zur Aufteilung der Mietzinse nach Grundrissanpassung gemäss § 22a Abs. 2.
3. Die Wohnschutzkommission stellt Formulare zur Verfügung, mit denen sie die zu übermittelnden Angaben und Unterlagen präzisieren kann.
4. Die Wohnschutzkommission tritt auf ein Gesuch im umfassenden Bewilligungsverfahren ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass
a) * durch das Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben eine Energieeinsparung von 15 % gemäss Anhang 5 erzielt wird;
b) * die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits die GEAK Gebäudehülleneffizienzklasse B aufweist oder
c) * die gleichzeitige Erfüllung der Voraussetzung gemäss lit. a aufgrund erschwerter oder zeitlich dringlicher baulicher Bedingungen oder Vorgaben insbesondere betreffend Denkmalschutz, Hindernisfreiheit, Erdbebenertüchtigung oder Gebäudekontamination unverhältnismässig wäre.
5. Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen, die zu einer bedeutenden Energieeinsparung gemäss Abs. 4 lit. a beitragen, sind den ökologischen Massnahmen gemäss § 5 Abs. 4 bei der Bewilligungserteilung gleichgestellt.
6. Die Wohnschutzkommission überprüft die Angaben und Unterlagen und ermittelt den maximalen Mietzinsaufschlag gemäss § 22.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
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