861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 22a Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Ermittlung des maximalen monatlichen Mietzinsaufschlags bei Grundrissanpassungen
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Verfahren der Wohnschutzkommission bei Umbau, Renovation und Sanierung
§ 22a Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Ermittlung des maximalen monatlichen Mietzinsaufschlags bei Grundrissanpassungen
1. Der maximale monatliche Mietzinsaufschlag für Grundrissanpassungen, die zu einer Veränderung des Wohnungstyps, der Zimmeranzahl, der Wohnungsgrösse oder der Anzahl Wohnungen führen, wird grundsätzlich gemäss § 22 berechnet.
2. Die Wohnschutzkommission teilt den gemäss Abs. 1 ermittelten maximalen Mietzinsaufschlag sowie die bisherigen Netto-Mietzinsen unter den von den Grundrissanpassungen betroffenen Wohnungen auf. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann dazu im Bewilligungsgesuch einen Vorschlag unterbreiten.