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§ 22 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Ermittlung des maximalen monatlichen Mietzinsaufschlags

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Verfahren der Wohnschutzkommission bei Umbau, Renovation und Sanierung
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§ 22 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Ermittlung des maximalen monatlichen Mietzinsaufschlags

1. Der maximale monatliche Mietzinsaufschlag gemäss WRFG entspricht der maximal zulässigen Mietzinserhöhung bei wertvermehrenden Investitionen und energetischen Verbesserungen gemäss Art. 269a lit. b OR und Art. 14 VMWG mit folgenden Besonderheiten

a) die gesamten Investitionen werden um die gemäss WRFG nicht bewilligungsfähigen Investitionen reduziert;

b) die gemäss lit. a bereinigten Investitionen gelten im Regelfall zu 40 % als wertvermehrend gemäss WRFG;

c) in begründeten Fällen kann für die Bestimmung der wertvermehrenden Investitionen gemäss WRFG ein höherer oder tieferer Prozentsatz zur Anwendung gelangen, insbesondere kann der Prozentsatz bei der Umsetzung von ökologischen Massnahmen und Bauweisen gemäss Anhang 4 erhöht respektive bei einem vergleichsweise hohen Unterhaltsanteil reduziert werden.

2. Die gemäss Abs. 1 lit. a - c bestimmten wertvermehrenden Investitionen werden mit dem kantonalem Überwälzungssatz gemäss Anhang 1 multipliziert und durch 12 geteilt.

3. Als nicht gemäss WRFG bewilligungsfähig gelten Investitionen in Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen, die gemäss § 5 nicht den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung oder nicht der Voraussetzung des Kategorienverbleibs entsprechen.

4. Umbau-, Renovations- und Sanierungsmassnahmen können auch dann realisiert werden, wenn die betreffenden Investitionen gemäss Abs. 1 bei der Ermittlung des maximalen monatlichen Mietzinsaufschlags nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt eine allfällig notwendige Bewilligung gemäss Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 oder der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000.

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