§ 20b Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Meldeverfahren (Einfaches Prüfungsverfahren)
§ 20b Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Meldeverfahren (Einfaches Prüfungsverfahren)
1. Den einfachen ordentlichen Unterhalt gemäss § 20 übersteigende Investitionen, für die kein Mietzinsaufschlag im Sinne dieser Verordnung geltend gemacht wird, sind der Wohnschutzkommission (WSK) innert drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.
2. Die Meldungen umfassen insbesondere
a) die Bezeichnung der Liegenschaft und der betroffenen Wohnungen und deren Mieterschaften;
b) eine Übersicht über die durchgeführten Massnahmen;
c) die Bestätigung, dass aufgrund der Massnahmen gemäss lit. b keine Mietzinsanpassung erfolgt.
3. Die Wohnschutzkommission stellt Formulare zur Verfügung, mit denen sie die zu übermittelnden Angaben und Unterlagen präzisieren kann.
4. Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Schreiberin oder der Schreiber erlässt gestützt auf die Meldungen gemäss Abs. 2 eine Verfügung gemäss § 8c Abs. 2 WRFG.