861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 20a Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Photovoltaik-Anlagen
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Verfahren der Wohnschutzkommission bei Umbau, Renovation und Sanierung
§ 20a Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Photovoltaik-Anlagen
1. Investitionen in Photovoltaik-Anlagen sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig nach WRFG.
2. Werden Photovoltaik-Anlagen im Rahmen von gemäss WRFG bewilligungspflichtigen Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben realisiert, so werden die entsprechenden Investitionen bei der Bewilligung der maximalen Mietzinsaufschläge nicht berücksichtigt.