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861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 20a Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Photovoltaik-Anlagen

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Verfahren der Wohnschutzkommission bei Umbau, Renovation und Sanierung
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§ 20a Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Photovoltaik-Anlagen

1. Investitionen in Photovoltaik-Anlagen sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig nach WRFG.

2. Werden Photovoltaik-Anlagen im Rahmen von gemäss WRFG bewilligungspflichtigen Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben realisiert, so werden die entsprechenden Investitionen bei der Bewilligung der maximalen Mietzinsaufschläge nicht berücksichtigt.

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