§ 20 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Einfacher ordentlicher Unterhalt
§ 20 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Einfacher ordentlicher Unterhalt
1. Als einfacher ordentlicher Unterhalt sind all jene Investitionen zu verstehen, welche der Vermieterschaft für die Erhaltung des Mietobjekts in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand (Art. 256 Abs. 1 OR) notwendigerweise entstehen, ohne dass dabei eine Wertvermehrung gemäss Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 vorliegt oder seitens der Vermieterschaft geltend gemacht wird.
2. Nicht unter Abs. 1 fallende Investitionen entsprechen dem einfachen ordentlichen Unterhalt, wenn
a) sie insgesamt 5'000 Franken pro Wohnung und Kalenderjahr nicht überschreiten und
b) für sie kein Mietzinsaufschlag gemäss dieser Verordnung geltend gemacht wird.
3. Massnahmen gemäss dieser Bestimmung sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig nach WRFG.