§ 2 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Vollzugs- und Bewilligungsbehörden gemäss §§ 7 - 8g WRFG
§ 2 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · 8g WRFG
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
2. Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde ein.
3. In Zeiten der Wohnungsnot vollzieht die Wohnschutzkommission die Bestimmungen des WRFG über
a) die Festlegung der maximalen Netto-Mietzinse gemäss § 8f WRFG bei der Bewilligung von Abbruch und Ersatzneubau gemäss § 7 Abs. 3 - 4 WRFG;
b) die Bewilligung der Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften gemäss § 8 Abs. 5 WRFG;
c) * die Durchführung des Meldeverfahrens (einfaches Prüfungsverfahren) gemäss § 8c WRFG;
d) * die Bewilligung der maximalen Mietzinsaufschläge gemäss §§ 8d und 8e WRFG bei Umbau, Renovation und Sanierung und
e) * die Mietzinskontrolle gemäss § 8b WRFG.