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§ 2 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Vollzugs- und Bewilligungsbehörden gemäss §§ 7 - 8g WRFG

Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
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§ 2 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · 8g WRFG

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.

2. Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde ein.

3. In Zeiten der Wohnungsnot vollzieht die Wohnschutzkommission die Bestimmungen des WRFG über

a) die Festlegung der maximalen Netto-Mietzinse gemäss § 8f WRFG bei der Bewilligung von Abbruch und Ersatzneubau gemäss § 7 Abs. 3 - 4 WRFG;

b) die Bewilligung der Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften gemäss § 8 Abs. 5 WRFG;

c) * die Durchführung des Meldeverfahrens (einfaches Prüfungsverfahren) gemäss § 8c WRFG;

d) * die Bewilligung der maximalen Mietzinsaufschläge gemäss §§ 8d und 8e WRFG bei Umbau, Renovation und Sanierung und

e) * die Mietzinskontrolle gemäss § 8b WRFG.

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