861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Angemessener Standard für Stockwerkeigentum gemäss § 8 Abs. 5 WRFG
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Bewilligungsverfahren der Wohnschutzkommission bei Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften
§ 19 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Angemessener Standard für Stockwerkeigentum gemäss § 8 Abs. 5 WRFG
1. Ein angemessener Standard für Stockwerkeigentum besteht, wenn ein zeitgemässer Wohnstandard vorliegt, insbesondere wenn die Liegenschaft über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügt.