861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 18 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Information der privaten kantonalen Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Bewilligungsverfahren der Wohnschutzkommission bei Abbruch und Ersatzneubau
§ 18 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Information der privaten kantonalen Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren
1. Die Wohnschutzkommission informiert private kantonale Organisationen im Kanton gemäss Anhang 3 in geeigneter Weise über bei ihr eingegangene Gesuche.