Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 18 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Information der privaten kantonalen Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau, Umwandlung in Stockwerkeigentum sowie Sanierung, Renovation und Umbau von bestehendem bezahlbarem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot - Bewilligungsverfahren der Wohnschutzkommission bei Abbruch und Ersatzneubau
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Information der privaten kantonalen Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren

1. Die Wohnschutzkommission informiert private kantonale Organisationen im Kanton gemäss Anhang 3 in geeigneter Weise über bei ihr eingegangene Gesuche.

← § 17 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Gegenstand § 19 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →