§ 17 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Mietzinsfestsetzung bei Ersatzneubau gemäss § 8f WRFG
§ 17 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Mietzinsfestsetzung bei Ersatzneubau gemäss § 8f WRFG
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit dem Gesuch darzulegen, welcher bestehende bezahlbare Mietwohnraum betroffen ist und ob dieser durch Wohnraum oder Mietwohnraum ersetzt wird.
2. Die Wohnschutzkommission orientiert sich bei der Festlegung der maximalen Netto-Mietzinsen des ersetzten bezahlbaren Mietwohnraums insbesondere an der Zimmeranzahl, der Landwertkategorie des Grundstücks und den entsprechenden maximalen Netto-Mietzinsen gemäss Anhang 2. Der Wohnraum ist der Mietzinskontrolle durch die Wohnschutzkommission gemäss § 8b WRFG unterstellt.
3. Nach Vollstreckbarkeit der Bewilligung erfolgt durch die Wohnschutzkommission der Antrag auf Anmerkung im Grundbuch gemäss § 8f Abs. 2 WRFG.
4. Die jeweils massgebenden Netto-Mietzinsen werden jährlich anhand der Formel in Anhang 2 ermittelt. Die Fachstelle Grundstücksbewertung ermittelt die Landwertkategorien und teilt diese der Wohnschutzkommission mit.