§ 14 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Organisation der Wohnschutzkommission
§ 14 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Organisation der Wohnschutzkommission
1. Die Wohnschutzkommission regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang sowie die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber in einem durch den Regierungsrat zu genehmigenden Reglement.
2. Sie entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 als paritätische Dreierkammer.
3. Die oder der Vorsitzende gemäss § 3a Abs. 2 und Satz 2 WRFG ist zuständig für
a) die Bewilligung von Mietzinsaufschlägen gemäss § 8d WRFG;
b) den Beschluss betreffend Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht auf Verstösse gegen § 20 WRFG;
c) den Beschluss betreffend Durchführung des Augenscheins und der Teilnahme daran;
d) den Beschluss über einen Verfahrenswechsel von Amtes wegen.
4. Die oder der Vorsitzende sowie die Schreiberin oder der Schreiber ist zuständig für
a) den Erlass der erforderlichen verfahrensleitenden Verfügungen;
b) den Erlass von Verfügungen gemäss § 8c Abs. 2 WRFG;
c) den Erlass von Nichteintretens- und Abschreibungsverfügungen;
d) den Antrag an das Grundbuchamt betreffend Anmerkung der Mietzinskontrolle gemäss § 8b Abs. 1 WRFG und § 8f Abs. 2 WRFG;
e) die Durchführung des Kontroll- und Mietzinskontrollverfahrens gemäss § 26 und den Erlass der entsprechenden Verfügungen.
5. Im Reglement gemäss Abs. 1 können die Zuständigkeiten der Schreiberinnen und Schreiber gemäss Abs. 4 präzisiert werden.