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861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 12 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
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§ 12 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes

1. Von einer offensichtlichen Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes kann insbesondere ausgegangen werden, wenn

a) die Baute über eine nunmehr mangelhafte Bauqualität verfügt;

b) schwere Sicherheitsmängel vorliegen;

c) schwerwiegende Ausstattungsmängel vorhanden sind;

d) der Nutzungszweck nicht mehr gegeben ist.

2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet aufgrund der Gesuchsunterlagen und nach allfälliger Durchführung eines Augenscheins, ob eine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts vorliegt.

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