861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 12 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes
1. Von einer offensichtlichen Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes kann insbesondere ausgegangen werden, wenn
a) die Baute über eine nunmehr mangelhafte Bauqualität verfügt;
b) schwere Sicherheitsmängel vorliegen;
c) schwerwiegende Ausstattungsmängel vorhanden sind;
d) der Nutzungszweck nicht mehr gegeben ist.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet aufgrund der Gesuchsunterlagen und nach allfälliger Durchführung eines Augenscheins, ob eine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts vorliegt.