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861.540 WRSchVRPSpA CH-BS

§ 11 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Angemessener Aufwand

Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
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§ 11 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Angemessener Aufwand

1. Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemessen, wenn die Kosten für die Sanierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau.

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