861.540
WRSchVRPSpA
CH-BS
§ 11 Verordnung über den Schutz von Wohnraum (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV) - Angemessener Aufwand
Bewilligung bei Abbruch und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 11 Wohnraumschutzverordnung, WRSchV · Angemessener Aufwand
1. Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemessen, wenn die Kosten für die Sanierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau.