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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 9 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Fördermassnahmen
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§ 9 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Abgabe von Grundstücken im Baurecht

1. Die Rechte und Pflichten der Baurechtsnehmerin bzw. des Baurechtsnehmers im Zusammenhang mit einem gemäss § 13 des Gesetzes geförderten Bauprojekt werden nach Massgabe des vom Regierungsrat genehmigten Mustervertrags "Partnerschaftlicher Baurechtsvertrag Plus" festgelegt.

2. Die abgeschlossenen Baurechtsverträge werden nach Genehmigung durch den Regierungsrat wirksam.

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