861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Abgabe von Grundstücken im Baurecht
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Fördermassnahmen
§ 9 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1. Die Rechte und Pflichten der Baurechtsnehmerin bzw. des Baurechtsnehmers im Zusammenhang mit einem gemäss § 13 des Gesetzes geförderten Bauprojekt werden nach Massgabe des vom Regierungsrat genehmigten Mustervertrags "Partnerschaftlicher Baurechtsvertrag Plus" festgelegt.
2. Die abgeschlossenen Baurechtsverträge werden nach Genehmigung durch den Regierungsrat wirksam.