861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Bürgschaften
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Fördermassnahmen
§ 8 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Bürgschaften
1. Bürgschaften gemäss § 12 des Gesetzes werden in der Form der Solidarbürgschaft nach Art. 496 OR gewährt. Die Gewährung wird von Amortisationsverpflichtungen abhängig gemacht.
2. Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass die Dachorganisation das entsprechende Gesuch geprüft und festgestellt hat, dass die für die Bürgschaft erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Einhaltung der allgemeinen Auflagen gemäss § 10 erfüllt sind.
3. Über die Gewährung einer Bürgschaft und die Anordnung der mit ihr verbundenen Auflagen entscheidet der Regierungsrat.