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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 5 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Revisionspflicht

Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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§ 5 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Revisionspflicht

1. Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR.

2. Die Dachorganisationen und die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben mindestens eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR vorzunehmen.

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