861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Revisionspflicht
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
§ 5 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Revisionspflicht
1. Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR.
2. Die Dachorganisationen und die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben mindestens eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR vorzunehmen.