861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Geschäftsbericht und Rechnungslegung
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
§ 4 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Geschäftsbericht und Rechnungslegung
1. Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Art. 957-963b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911.
2. Bei der Leistungsgewährung können zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden.