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§ 4 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Geschäftsbericht und Rechnungslegung

Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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§ 4 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Geschäftsbericht und Rechnungslegung

1. Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Art. 957-963b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911.

2. Bei der Leistungsgewährung können zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden.

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