861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 29 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Rechtsmittelverfahren
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 29 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Rechtsmittelverfahren
1. Gegen Verfügungen betreffend Beiträge an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung gemäss § 16b BRG kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.
2. Der weitere Rechtsmittelweg richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976.