861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 27 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Antragstellung, Anspruchsbeginn und Meldepflicht
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 27 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Antragstellung, Anspruchsbeginn und Meldepflicht
1. Der Antrag auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung ist mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antragsformular und den notwendigen Unterlagen beim Amt für Sozialbeiträge einzureichen.
2. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
3. Der Beitragsanspruch entsteht ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Einreichung des schriftlichen Antrags.
4. Jede wesentliche Änderung in den für den Beitragsanspruch massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Angehörigen dem Amt für Sozialbeiträge zu melden.