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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 26 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe

Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
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§ 26 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe

1. An Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden keine Beiträge nach § 16b BRG und dieser Verordnung ausgerichtet.

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