861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 26 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 26 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
1. An Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden keine Beiträge nach § 16b BRG und dieser Verordnung ausgerichtet.