§ 25 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
§ 25 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
1. Die Höhe der Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung richtet sich nach dem Anspruch auf Prämienverbilligung der auf einen Rollstuhl angewiesenen Person und wird nach den für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen gemäss Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 abgestuft
Prämiengruppe 1 - 6: Fr. 6'000 pro Jahr
Prämiengruppe 7 - 12: Fr. 4'500 pro Jahr
Prämiengruppe 13 - 17: Fr. 3'000 pro Jahr
Prämiengruppe 18 - 22: Fr. 1'500 pro Jahr
2. Die Beiträge nach Abs. 1 werden monatlich ausbezahlt.
3. Liegt der vertraglich festgelegte Jahresmietzins (exkl. Nebenkosten) der Wohnung unterhalb der Höhe des nach Abs. 1 bemessenen Beitragsanspruchs, entspricht der Beitrag höchstens dem Betrag des tatsächlich geschuldeten Jahresmietzinses.
4. Wohnen mehrere Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, gemeinsam in einer Wohnung, wird für diese Wohnung insgesamt höchstens der maximale Beitrag von Fr. 6'000 pro Jahr ausgerichtet. Dieser Betrag wird auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aufgeteilt.