861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 24 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Wohnungsbelegung
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 24 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Wohnungsbelegung
1. Für einen Anspruch auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung darf die Zahl der Zimmer die Zahl der im Haushalt wohnenden Personen um höchstens ein Zimmer übersteigen.
2. Massgebend sind jene Personen, welche in der fraglichen Wohnung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
3. Übersteigt während der Beitragsdauer die Zahl der Zimmer die Zahl der im Haushalt wohnenden Personen um mehr als ein Zimmer, besteht noch während einem halben Jahr Anspruch auf den Beitrag an den Mietzins.