861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Wohnsitzdauer
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 23 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Wohnsitzdauer
1. Die Ausrichtung eines Beitrags an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung setzt voraus, dass die auf einen Rollstuhl angewiesene erwachsene Person oder mindestens ein Elternteil eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Kindes den zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt hat.