861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 22 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung
Weitere Fördermassnahmen - Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
§ 22 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung
1. Ein Beitrag an den Mietzins gemäss § 16b des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013 kann beantragt werden, wenn mindestens eine im Haushalt wohnende Person auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist.
2. Eine Person ist dann auf den Rollstuhl angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhls seitens der AHV oder der IV erfüllt.