861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Information und Beratung
Weitere Fördermassnahmen - Massnahmen im Hinblick auf private Investitionen
§ 21 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Information und Beratung
1. Die für die Information und Beratung gemäss § 14 des Gesetzes zuständige Behörde ist die Fachstelle Wohnraumentwicklung im Präsidialdepartement.