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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 21 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Information und Beratung

Weitere Fördermassnahmen - Massnahmen im Hinblick auf private Investitionen
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§ 21 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Information und Beratung

1. Die für die Information und Beratung gemäss § 14 des Gesetzes zuständige Behörde ist die Fachstelle Wohnraumentwicklung im Präsidialdepartement.

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