861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Ersatzangebot
Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
§ 20 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Ersatzangebot
1. Kündigt die Sozialhilfe Basel ein Mietverhältnis wegen Unterbelegung, baulicher Massnahmen oder im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft, so macht sie den betroffenen Mieterinnen und Mietern, welche die in § 16 Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Kriterien erfüllen, nach Möglichkeit ein Ersatzangebot.