§ 2 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
§ 2 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
1. Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten
a) den Zweck verfolgt, dauerhaft preisgünstigen Wohnraum anzubieten;
b) auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet oder die Dividende gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 beschränkt;
c) die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;
d) bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.
2. Wer Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes beantragt, muss mit dem Gesuch seine oder ihre Statuten einreichen und sich im Fall der Leistungsgewährung dazu verpflichten, nachfolgende Statutenänderungen unaufgefordert nachzureichen.