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§ 2 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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§ 2 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

1. Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten

a) den Zweck verfolgt, dauerhaft preisgünstigen Wohnraum anzubieten;

b) auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet oder die Dividende gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 beschränkt;

c) die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;

d) bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.

2. Wer Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes beantragt, muss mit dem Gesuch seine oder ihre Statuten einreichen und sich im Fall der Leistungsgewährung dazu verpflichten, nachfolgende Statutenänderungen unaufgefordert nachzureichen.

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