861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Kündigung
Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
§ 19 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Kündigung
1. Bei laufenden Mietverhältnissen kann Mieterinnen und Mietern, welche nicht mehr zum Mieterkreis gehören, das Mietverhältnis gekündigt werden.
2. Eine Kündigung kann trotz Zugehörigkeit zum Mieterkreis insbesondere aufgrund von Unterbelegung, baulichen Massnahmen, bei schweren Verstössen gegen das Mietreglement oder im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft erfolgen.
3. Weitere mögliche Kündigungsgründe ergeben sich aus dem OR.