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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 16 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Vermietung

Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
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§ 16 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Vermietung

1. Die Wohnungen werden ausschliesslich an Mieterinnen und Mieter des Mieterkreises vermietet. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird periodisch überprüft.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des OR. Die Mietzinsen sind in jedem Fall durch die Mieterschaft geschuldet.

3. Jeder Mietvertrag ist mit einer Auflage zur Belegung der Wohnung im Sinne von § 18 zu versehen.

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