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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 14 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Art des Wohnraums

Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
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§ 14 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Art des Wohnraums

1. Der bereitzustellende Wohnraum soll kostengünstig sein.

2. Im Allgemeinen werden bestehende Gebäude mit geringen Betriebs- und Unterhaltskosten und Wohnungen mit effizienten Grundrissen bevorzugt, die unter Berücksichtigung der Anzahl Zimmer über eine vergleichsweise geringe Grundfläche verfügen.

3. Der Ausbaustandard ist einfach, aber möglichst nachhaltig, d.h. mit möglichst geringen Lebenszykluskosten verbunden. Die Lebenszykluskosten berücksichtigen die Summe aller relevanten Kosten einer Liegenschaft (Projektkosten, Umbau-, Sanierungs- oder Erstellungskosten, Nutzungskosten und Leerstandskosten).

4. Die Mehrzahl der bereitzustellenden Wohnungen eignet sich für Familien.

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