861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Lage des Wohnraums
Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
§ 13 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Lage des Wohnraums
1. Der bereitzustellende Wohnraum verteilt sich nach Möglichkeit über das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt und steht in angemessenem Ausmass zur Verfügung.
2. Die Auswahl der Liegenschaften erfolgt möglichst im Hinblick auf eine angemessene soziale Durchmischung des jeweils betroffenen Quartiers.