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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 13 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Lage des Wohnraums

Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
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§ 13 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Lage des Wohnraums

1. Der bereitzustellende Wohnraum verteilt sich nach Möglichkeit über das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt und steht in angemessenem Ausmass zur Verfügung.

2. Die Auswahl der Liegenschaften erfolgt möglichst im Hinblick auf eine angemessene soziale Durchmischung des jeweils betroffenen Quartiers.

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