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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 12 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Zuständigkeiten

Weitere Fördermassnahmen - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens
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§ 12 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Zuständigkeiten

1. Die Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen erfolgt durch die Sozialhilfe Basel. Sie ist zuständig für die Vermietung, einschliesslich Auswahl der Mieterschaft, sowie für Bewirtschaftung, Betrieb und Unterhalt des Wohnraums.

2. Die Beschaffung und Instandsetzung der Gebäude und des Wohnraums erfolgen durch Immobilien Basel-Stadt.

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