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861.520 WRFVRPL CH-BS

§ 11 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Auskunftspflicht

Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Fördermassnahmen
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§ 11 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Auskunftspflicht

1. Wer Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, der Dachorganisation, dem Finanzdepartement sowie der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget, Rechnungen, Bilanz und Mietzinsübersichten zu gewähren.

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