861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Auskunftspflicht
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots - Fördermassnahmen
§ 11 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Auskunftspflicht
1. Wer Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, der Dachorganisation, dem Finanzdepartement sowie der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget, Rechnungen, Bilanz und Mietzinsübersichten zu gewähren.