861.520
WRFVRPL
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) - Preisgünstige Wohnungen
Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
§ 1 Wohnraumförderungsverordnung, WRFV · Preisgünstige Wohnungen
1. Als preisgünstig gelten Wohnungen, die sich innerhalb der geltenden Kostenlimiten des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) gemäss Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte erstellen lassen.