861.500
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CH-BS
§ 9 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Grundsatz
Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
§ 9 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Grundsatz
1. Zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Mietwohnraum fördert der Kanton die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2. Der Regierungsrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisationen insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rechnungslegung und Statuten erfüllen müssen.