Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.500 WRFGLPLLPA CH-BS

§ 8f Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Ersatzneubau

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Schutz bestehenden Wohnraums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8f Wohnraumfördergesetz, WRFG · Ersatzneubau

1. Bei Ersatzneubau werden pro Wohnung nach Zimmerzahl maximale Netto-Mietzinse festgelegt, welche sich an preisgünstigen Neubauwohnungen orientieren und gewährleisten, dass sie den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und den aktuellen Wohnbestand bewahren.

2. Dies ist im Grundbuch von der zuständigen Behörde anmerken zu lassen.

← § 8e Wohnraumfördergesetz, WRFG Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Zweck § 8g Wohnraumfördergesetz, WRFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →