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§ 8a Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Schutz bestehenden Wohnraums
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§ 8a Wohnraumfördergesetz, WRFG · Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot

1. Sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und 8e. In den Fällen von § 8c genügt eine Meldepflicht. Dies gilt für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren sowie für das Meldeverfahren und Kanalisationsbegehren.

2. Keiner Bewilligung gemäss Abs. 1 bedürfen Umbau, Renovation und Sanierung, die aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich sind.

3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn in der Folge

a) * den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht und [1]

b) die gemäss §§ 8b bis 8e festgelegten Mietzinse eingehalten werden.

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