§ 8 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Zweckentfremdung und Umwandlung in Stockwerkeigentum
§ 8 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Zweckentfremdung und Umwandlung in Stockwerkeigentum
1. Jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum bedarf einer Bewilligung.
2. Keiner Bewilligung gemäss diesem Gesetz bedarf
a) die Nutzung von Wohnraum für wohnverwandte Nutzungen, insbesondere betreutes Wohnen und Kindertagesstätten;
b) die Nutzung eines Teils des Wohnraums durch Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Berufsausübung;
c) die Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn dieser in der Vergangenheit bereits rechtmässig als Verwaltungsraum oder zu gewerblichen Zwecken genutzt worden ist.
3. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen, insbesondere wenn
a) die betreffenden Wohnräume nicht mehr zum Wohnen geeignet sind;
b) die Zweckänderung einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung des Quartiers entspricht;
c) die Zweckänderung einem Bedürfnis an der Erweiterung oder Verlegung eines im Kanton bestehenden Betriebs entspricht;
d) die Zweckänderung der richt- und nutzungsplanerisch angestrebten Entwicklung des Quartiers entspricht.
4. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid das im betroffenen Quartier verträgliche Mass gewerblicher Nutzung.
5. Die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen ist in Zeiten der Wohnungsnot bewilligungspflichtig. Die Eigentümerschaft hat gegenüber der Wohnschutzkommission den Nachweis zu erbringen, dass die ganze Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkseigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist.
6. Die Wohnschutzkommission prüft innerhalb von vier Monaten, ob eine Bewilligung im Sinne von Abs. 5 erteilt werden kann.
7. Bewilligungen können befristet, auf Widerruf, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Befristungen und Widerrufsvorbehalte können im Grundbuch angemerkt werden.