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§ 6d Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Vermietungskriterien

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Dauerhaft gemeinnützig vermieteter Wohnraum auf Transformationsarealen
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§ 6d Wohnraumfördergesetz, WRFG · Vermietungskriterien

1. Die Eigentümerschaft von dauerhaft gemeinnützig vermietetem Wohnraum hat sicherzustellen, dass folgende Vermietungskriterien eingehalten werden

a) Mieterinnen und Mieter mit geringen Einkommen und Vermögen sind angemessen zu berücksichtigen.

b) Mieterinnen und Mieter müssen während der Mietdauer ihren zivilrechtlichen Wohnsitz an der Adresse des Mietobjekts haben.

c) Der Wohnraum darf bei Mietantritt höchstens ein Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen. Es darf nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden.

2. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieterinnen und Mieter und konkretisiert die Belegungsvorschriften.

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