Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.500 WRFGLPLLPA CH-BS

§ 6c Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Nettomietzinsanpassung

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Dauerhaft gemeinnützig vermieteter Wohnraum auf Transformationsarealen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6c Wohnraumfördergesetz, WRFG · Nettomietzinsanpassung

1. Der Nettomietzins gemäss § 6b kann angepasst werden

a) auf Grund von Veränderungen des Referenzzinssatzes für Hypotheken oder des Baurechtszinssatzes;

b) infolge wertvermehrender Investitionen;

c) bei Erhöhungen der Unterhaltskosten, der Verwaltungskosten oder der mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.

2. Mietzinsherabsetzungen sind zwingend vorzunehmen. Sie müssen spätestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgen.

3. Die Mitteilung von Mietzinserhöhungen richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911.

4. Nettomietzinsanpassungen sind dem zuständigen Departement vorhergehend mit den massgebenden Unterlagen zur Bewilligung vorzulegen.

← § 6b Wohnraumfördergesetz, WRFG Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Zweck § 6d Wohnraumfördergesetz, WRFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →