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§ 6b Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Kostenmietprinzip

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Dauerhaft gemeinnützig vermieteter Wohnraum auf Transformationsarealen
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§ 6b Wohnraumfördergesetz, WRFG · Kostenmietprinzip

1. Der Nettomietzins wird nach dem Kostenmietprinzip berechnet.

2. Die Kostenmiete berechnet sich anhand der Liegenschaftskosten und der Beschränkungen gemäss dem Wohnraumförderungsgesetz sowie den damit zusammenhängenden Verordnungen des Bundes, sofern der Regierungsrat keine abweichenden Regelungen vorsieht. Wird die Liegenschaft in Form eines vom Regierungsrat genehmigten Musterbaurechtsvertrags abgegeben, wird auf den tatsächlichen Baurechtszins abgestellt.

3. Nicht anrechenbar sind diejenigen Kostenteile, die über den im Zeitpunkt des Baubegehrens geltenden Anlagekostenlimiten inklusive allfälliger Erhöhungen und Zuschläge gemäss der Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte vom 27. Januar 2004 liegen. Diese Kostenteile werden bei der Nettomietzinsberechnung nicht berücksichtigt und können nicht auf die Mieterschaft überwälzt werden.

4. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten regeln.

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